1. Bestandteile des Rundum-Schutzes |
Welche Sachen umfassen den Rundum-Schutz?
Der Rundum-Schutz besteht für das im Leasingvertrag mit Marke, Modell und Rahmen-Nr. bezeichnete Pedelec, E-Bike oder Fahrrad sowie das geleaste Zubehör, sofern es dazu bestimmt ist, dem Pedelec, E-Bike oder Fahrrad zu dienen und fest mit ihm verbunden ist. |
2. Welche Bestandteile sind nicht abgedeckt? |
Nicht abgedeckt sind folgende Bestandteile des im Leasingvertrag ausgewiesenen Leasingobjektes:
· Objekte, in die keine Originalteile eingebaut wurden oder der Einbau oder die Installation nicht durch eine Fachwerkstatt durchgeführt wurde; · Sonderausstattung und Zubehör, das vom Leasingnehmer nachträglich selbst angebracht wird oder das durch den Hersteller des Leasingobjektes nicht zur Verwendung zugelassen ist. · Sonstige Gegenstände wie z. B. Fahrradhelm, Handschuhe, Gepäcktaschen · Verschleißteile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialen und Arbeitsmittel sowie Werkzeuge aller Art. |
3. Abgedeckte Gefahren und Schäden |
KASKO
Es wird Entschädigung gemäß Ziff. 5 geleistet, wenn das Leasingobjekt aufgrund einer der folgenden von außen auf das Leasingobjekt einwirkenden Ursachen seine Funktionalität verliert oder diese erheblich beeinträchtigt wird: o Bedienungsfehler o Ungeschicklichkeit o Vandalismus o Überspannung, Induktion, Kurzschluss o Brand, Blitzschlag, Explosion o Sturm, Hagel, Eisgang, Erdrutsch oder Überschwemmung o Fall, Sturz, Unfall Ein Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn das Leasingobjekt nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann; bloße optische oder akustische Veränderungen des Leasingobjektes beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit nicht. |
DIEBSTAHL und EINBRUCHDIEBSTAHL
Es wird Entschädigung gemäß Ziff. 5 geleistet, wenn das Leasingobjekt zum Zeitpunkt des Diebstahls mit einem qualitativ hochwertigen Sicherheitsschloss abgeschlossen wurde oder in einem abgeschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem verschlossenen PKW aufbewahrt wurde. Der Akku muss ebenfalls in verkehrsüblicher Weise gesichert sein. |
RAUB
Es wird Entschädigung gemäß Ziff. 5 geleistet für Leasingobjekte, die durch Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. |
GARANTIEVERLÄNGERUNG
Die Garantieverlängerung beginnt mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe bzw. Auslieferung des Leasingobjektes.
Es wird Entschädigung gemäß Ziff. 5 geleistet, wenn das Leasingobjekt aufgrund eines nach Beginn der Garantieverlängerung aufgetretenen Defekts aufgrund eines Material- oder Konstruktionsfehlers seine Funktionsfähigkeit verliert oder erheblich beeinträchtigt ist. Verschleiß ist hierbei ausgeschlossen.
Ein Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn das Leasingobjekt nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann; bloße optische oder akustische Veränderungen des Leasingobjektes beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit nicht. |
Selbstbehalt
Der Leasingnehmer hat bei Totalschaden, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub je Schadenfall einen Anteil in Höhe von 10 % der Kosten, maximal 100,00 EUR, als Selbstbehalt zu tragen. |
Welche Gefahren und Schäden sind nicht abgedeckt?
Es wird nicht geleistet, wenn der Verlust oder die Beeinträchtigung auf folgende Ursachen zurückzuführen ist: o Reifenpannen o Verlieren, Stehenlassen; o Unterschlagung; o Hoheitliche Eingriffe (z. B. Beschlagnahme); o Betriebsbedingte normale oder auch vorzeitige Abnutzung und Verschleiß (insbesondere an Reifen und Bremsen); o Schäden, die unter die Herstellergarantie fallen; o Störungen, die durch Einstellung laut Bedienungsanleitung behoben werden können; o Schäden durch Rost oder Oxidation; o Schäden infolge von Manipulation des Antriebssystems; o mangelnde Wartung laut Herstellerempfehlung; o Serienschäden/Rückrufaktionen; o Schäden, für die ein Dritter aufgrund Gesetz oder vertraglich einzustehen hat; o vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem jeweiligen Nutzer, dem Leasingnehmer oder dem jeweiligen Partnerhändler herbeigeführte Schäden; o nicht fachgerechter Einbau bzw. unsachgemäße Inbetriebnahme des Leasingobjektes; o Mängel, die bei der Rückgabe des Leasingobjekts bei Vertragsende festgestellt werden; o Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Rebellion, innere Unruhen, Terrorismus. |
4. Zusätzlich abgedeckte Kosten (ohne Selbstbehalt) |
MOBILITÄTSGARANTIE (im Rahmen eines eingereichten Schadens)
Bei Totalausfall werden die Kosten für den Rücktransport von Leasingobjekt und Fahrer zum Startpunkt oder zur Reparaturwerkstatt bis zu einer Höhe von 150 EUR brutto jährlich bei entsprechendem Nachweis erstattet.
Je Schadenfall besteht des Weiteren Anspruch auf die Erstattung der Kosten während der Reparaturzeit für ein Leihrad für maximal 3 Tage à 15,00 Euro brutto bei entsprechendem Nachweis – bis zu einer Höhe von maximal 90 EUR brutto jährlich.
EINMALIGE WARTUNG Ab dem 13. Vertragsmonat übernimmt el die Kosten für eine einmalige Wartung des Leasingobjektes in Höhe von maximal 70 EUR brutto. Die Wartung umfasst die Prüfung aller sicherheitsrelevanten Bauteile auf sichere Montage und korrekte Funktion, Verschleiß, Defekt und Einstellung; Schmieren aller beweglichen Teile und Pflegen der Kette; inkl. Probefahrt. |
5. Leistungsumfang |
Welche Leistungen werden im Falle einer technisch möglichen Reparatur erbracht?
Ist eine Reparatur des beschädigten Leasingobjektes technisch möglich, übernimmt el die zur Instandsetzung der Sache erforderlichen Kosten (insbesondere Kosten für Material, Ersatzteile und Arbeitszeit) bei dem Partnerhändler von el.
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zzgl. des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert des Leasingobjektes unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. |
Welche Leistungen werden im Falle eines Diebstahls, Einbruchdiebstahls oder Raub des Leasingobjekts erbracht?
Bis einschließlich zum 30. Vertragsmonats des Leasingvertrages erhält der Leasingnehmer ein gleichwertiges Neuobjekt von dem Partnerhändler. Tritt der Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub des Leasingobjekts im 31. Vertragsmonat oder später ein, endet der Leasingvertrag mit Ablauf des entsprechenden Monats. |
6. Schadenabwicklung |
Schadenfälle, die unter den vorgenannten Rundum-Schutz fallen und voraussichtlich eine Entschädigung zur Folge haben, sind unverzüglich schriftlich MY-LEASING.Bike, Fuchsbühlstr. 54a, 77749 Hohberg zu melden. E-Mail: Schadenbearbeitung@my-leasing.bike
Sämtliche Schäden durch Verkehrsunfall oder Straftaten (z.B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub) hat der Leasingnehmer unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Die polizeiliche Anzeige ist zusammen mit der vollständig ausgefüllten und vom Leasingnehmer unterschriebenen Schadensmeldung unverzüglich bei el einzureichen.
Bei Beschädigungen ist das beschädigte Leasingobjekt dem Partnerhändler zur Überprüfung zu übergeben. Der Partnerhändler reicht die vollständig ausgefüllte und vom Leasingnehmer unterschriebene Schadensmeldung zusammen mit Fotos, die Schadenbild und Schadenausmaß zeigen, und mit einem Kostenvoranschlag an el.
el prüft, ob ein Teil- oder Totalschaden vorliegt. Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen dürfen erst nach Freigabe durch el durchgeführt werden. |
7. Obliegenheiten |
Welche Obliegenheiten hat der Leasingnehmer während der Vertragslaufzeit?
o der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt während der Dauer dieses Vertrages in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, entsprechend der Betriebsanleitung zu verwenden und zu reinigen sowie alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von Schäden oder Verlust abzuwenden. o der Leasingnehmer ist verpflichtet, etwaige vom Hersteller vorgeschriebenen Service-, Wartungs- und Pflegearbeiten fristgerecht beim Partnerhändler oder einer anderen vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt durchführen zu lassen sowie die Nachweise sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. o der Leasingnehmer ist verpflichtet, den versicherten Akku bei längerer Nichtbenutzung, spätestens jedoch nach zwei Wochen, den Herstellervorschriften entsprechend zu laden und aufzubewahren, sowie den Ladestand regelmäßig zu kontrollieren. |
Welche Obliegenheiten hat der Leasingnehmer nach Eintritt eines Schadenfalls?
o Der Leasingnehmer hat el auf Verlangen jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Schadenfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungsleistung zu gestatten. o Sind auf dem Leasingobjekt Daten gespeichert, ist der Leasingnehmer dafür verantwortlich, diese vor der Einsendung der Sache auf einem anderen Medium zu sichern. Reparaturdienstleister sind gesetzlich verpflichtet, diese Daten vor der Reparatur zu löschen. o Wenn der Leasingnehmer auch aus einer Versicherung mit einer Versicherungsgesellschaft eine Leistung beanspruchen kann, ist dies el unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. o Wird der Verbleib durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Leasingnehmer el dies – nach Kenntniserlangung – unverzüglich in Textform anzuzeigen. |
Welche Folgen hat die Verletzung der Obliegenheit?
Wenn der Leasingnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist el nicht zur Leistung verpflichtet. Wenn der Leasingnehmer eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist el berechtigt, ihre Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Leasingnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. |
8. Vertragslaufzeit |
Der Rundum-Schutz beginnt mit dem gültigen Zustandekommen des Leasingvertrages und endet automatisch mit Vertragsende – spätestens mit dem Ende des 36. Vertragsmonats.
Nach Eintritt eines Schadenfalls können der Leasingnehmer und el den Rundum-Schutz kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Garantieleistung zugehen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Der Rundum-Schutz endet vorzeitig beim Einbau nicht beim Hersteller montierter, serienmäßiger Ausstattung; dies sind insbesondere technische Veränderungen an dem Leasingobjekt, mit Ausnahme von Anbauteile/Zubehör, wie Gepäckträger, Schutzblech, Licht etc. |
9. Geografische Begrenzung des Rundum-Schutzes |
Der Rundum-Schutz gilt für alle Mitgliedsländer der Europäischen Union innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie für Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Großbritannien. |
Stand Mai 2020